Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen.
Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Kramp & Kramp GmbH & Co.KG (nachfolgend „Kramp & Kramp“ genannt) oder im Zusammenhang mit der Firma Kramp & Kramp Kenntnis davon erlangen, dass gegen zu beachtende Gesetze und Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die in Umsetzung des HinSchG eingerichtete Interne Meldestelle wenden.
Durch einen Hinweis an die Interne Meldestelle geben Sie uns die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Da die Abgabe einer Meldung oftmals kein leichter Schritt und häufig mit der Befürchtung verbunden ist, durch die Meldung Nachteile zu erleiden, regelt das HinSchG den Schutz von sog. Hinweisgebenden. Die hinweisgebenden Personen sind davor geschützt, dass ihnen aus der Meldung/dem Hinweis Nachteile entstehen. Repressalien im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (z.B. Übergehen bei Beförderungen, Erteilung von Abmahnungen, Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen) aufgrund einer Hinweiserteilung müssen unterbleiben.
Sofern intern wirksam gegen etwaige Verstöße vorgegangen werden kann, wenden Sie sich bitte vornehmlich an die Interne Meldestelle. Sie tragen somit dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität bei Kramp & Kramp zu sichern und regelkonformes Verhalten im Unternehmen zu stärken sowie für ein faires Miteinander zu sorgen. Auch nach einer internen Hinweisabgabe bleibt die Möglichkeit einer (weiteren) externen Hinweisabgabe bestehen.
Zuständigkeiten der Internen Meldestelle gemäß §2 HinSchG
- Verstöße, die strafbewehrt sind,
- Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
- Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
- sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
- Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit und -konformität,
- Sicherheit im Straßenverkehr,
- Umweltschutz,
- Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
- Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- Verbraucherrechte und des Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
- Sicherheit in der Informationstechnik.
und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.
Bitte beachten Sie:
- Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
- Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten
- Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
- Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.
Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von dem:der Meldestellenbeauftragten bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Informationen zum Umgang mit Ihren Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber:in sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.